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   OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21   

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OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21 (https://dejure.org/2021,44638)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.10.2021 - 23 U 165/21 (https://dejure.org/2021,44638)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21 (https://dejure.org/2021,44638)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Kein greifbarer Anhaltspunkt für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung mehr bei zurückgenommenem Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 823 Abs 2 S 1 BGB, § 826 BGB, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Dieselskandal: Unzulässige Abschalteinrichtung bei zurückgenommener Rückrufaktion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826 ; BGB § 823 Abs. 2
    Unzulässige Abschalteinrichtung; greifbarer Anhaltspunkt; Bürgerliches Recht; Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug; hier insbesondere: kein greifbarer Anhaltspunkt mehr bei ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 826 ; BGB § 823 Abs. 2
    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw Mercedes-Benz E 350; Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 33101
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 16, zu einer Reduzierung bei einstelligen Positivtemperaturen; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff., zu einer deutlichen Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb von Außentemperaturen zwischen 15° C und 33° C, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, zu einem Zurückfahren ab etwa 17° C und einer signifikanten Reduktion jedenfalls ab 5° C, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., zu einer Reduzierung in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen, in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und nicht mehr voller Funktionsfähigkeit bei Temperaturen über 33° C).

    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 28; s. a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16).

    ??) Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des "Thermofensters" gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden; hat die Beklagte das "Thermofenster" durch die Angabe im Typgenehmigungsverfahren offengelegt, die Rate der Abgasrückführung werde unter anderem durch den Parameter "Lufttemperatur" gesteuert, wäre, selbst wenn die Beklagte dabei - erforderliche - Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 26).

    ?) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; s. a. OLG Hamm, Urteil vom 19. Januar 2021 - 19 U 1304/19, juris, Rn. 23, das einen gezielten Zuschnitt auf die Verhältnisse auf dem Prüfstand und eine bewusst unzulässige Abschalteinrichtung bei einem "Thermofenster" bejaht, das die Abgasreinigung oberhalb von 30° C und unterhalb von 20° C vollständig ausschaltet; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. September 2020 - 16a U 55/19, juris, Rn. 49 ff., das bei der Behauptung, die Abgasreinigung werde bei Unterschreitung von 20° C oder Überschreitung von 30° C abgeschaltet, auf Beweisfälligkeit abstellt; OLG Schleswig, Urteil vom 1. April 2020 - 12 U 75/19, BeckRS 2020, 9840, Rn. 39, das zu einem zumindest bedingten Vorsatz, wenn das "Thermofenster" offensichtlich auf eine Überlistung der Prüfungssituation ausgelegt sei, den Vortrag erörtert, nur bei Temperaturen von 20° C bis 22° C würden die Stickoxidwerte eingehalten; OLG Hamm, Urteil vom 6. Juli 2020 - 17 U 168/19, juris, Rn. 74, zum Vorsatz bei evidenter Unzulässigkeit eines verwendeten "Thermofensters").

    Als unbeachtlich anzusehen ist ein Vortrag, der im Widerspruch zu weiterem Vortrag derselben Partei steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 24, zu Vortrag zu einer Ausgestaltung des "Thermofensters" als "Prüfstandserkennung" mit zwei verschiedenen Modi oder einer exakten Abstimmung auf die Prüfbedingungen einerseits sowie Vortrag zu einer Reduzierung der Abgasrückführung erst bei einstelligen Temperaturen und in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und einer nicht mehr vollen Funktionsfähigkeit der Abgasreinigung bei Temperaturen über 33° C andererseits).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).

  • BGH, 13.07.2021 - VI ZR 128/20

    Weitere Entscheidung zum Daimler-Thermofenster

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, wofür es im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, sondern vielmehr eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten muss, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann; schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen, wobei die Verwerflichkeit sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben kann und es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 11, m. w. N., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 13, m. w. N.).

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 16, zu einer Reduzierung bei einstelligen Positivtemperaturen; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff., zu einer deutlichen Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb von Außentemperaturen zwischen 15° C und 33° C, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, zu einem Zurückfahren ab etwa 17° C und einer signifikanten Reduktion jedenfalls ab 5° C, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., zu einer Reduzierung in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen, in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und nicht mehr voller Funktionsfähigkeit bei Temperaturen über 33° C).

    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 28; s. a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16).

    Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. insgesamt im Rahmen des Kaufrechts BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; s. a. zum Deliktsrecht BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 20 ff., und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 21 ff.).

    Vorliegend kann dahinstehen, ob dies angesichts des (auch) selben Motortyps wie beim streitgegenständlichen Fahrzeug, aber nicht erkennbarer Schadstoffklasse an sich als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung genügen könnte (vgl. allgemein auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 24 ff.).

  • OLG Schleswig, 28.08.2020 - 1 U 137/19

    Haftung des Herstellers eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Vorliegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    ?) Für eine Prüfstandserkennung anhand des Neigungswinkels beruft sich der Kläger auf das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. August 2020 zum Aktenzeichen 1 U 137/19, konkret auf Randnummer 18 (juris).

    ?) Für den Vortrag, der Motor erfasse die zurückgelegte Fahrtstrecke und verändere anhand dessen die Abgasreinigung, namentlich verringere die Software die Menge des zugeführten AdBlue nach 26 km, also nach nur 3 km mehr als für einen Testlauf unter dem WLTP erforderlich, beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte dies in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig zum Aktenzeichen 1 U 137/19 zugestanden habe.

    Jedenfalls dem Urteil des Oberlandesgericht Schleswig vom 28. August 2020 zum Aktenzeichen 1 U 137/19, juris, lässt sich ein solches Zugeständnis nicht entnehmen.

    ?) Für den Vortrag, das Fahrzeug verfüge über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, beruft sich der Kläger auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. September 2020 zum Aktenzeichen 8 U 8/20, Seite 7, und verweist zur Beschreibung der Funktion auf ein Zitat aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. August 2020 zum Aktenzeichen 1 U 137/19, juris.

  • OLG Köln, 06.09.2019 - 19 U 51/19

    Schadensersatz nach Erwerb eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    ??) Soweit der Kläger im selben Absatz ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 zum Aktenzeichen 19 U 51/19, konkret Randnummer 39 (juris), erwähnt, findet sich in diesem Urteil keine Erwähnung des Neigungswinkels.

    ?) Für den Vortrag, das Motorsteuergerät schalte nach 1.200 s (NEFZ 1.180 s) beziehungsweise 2.000 s (WLTP 1.800 s) von einer erhöhten Abgasreinigung in den "Normalbetrieb" mit wesentlich mehr ausgestoßenen Stickoxiden, beruft sich der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 zum Aktenzeichen 19 U 51/19, konkret auf die Randnummern 3 und 39 (juris).

    ?) Für eine Prüfstandserkennung anhand des Lenkradeinschlags beruft sich der Kläger auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 6. September 2019 zum Aktenzeichen 19 U 51/19, konkret auf Randnummer 39 (juris).

  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 16, zu einer Reduzierung bei einstelligen Positivtemperaturen; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff., zu einer deutlichen Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb von Außentemperaturen zwischen 15° C und 33° C, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, zu einem Zurückfahren ab etwa 17° C und einer signifikanten Reduktion jedenfalls ab 5° C, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., zu einer Reduzierung in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen, in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und nicht mehr voller Funktionsfähigkeit bei Temperaturen über 33° C).

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung zu vergleichen, bei der die eigens zu diesem Zweck entwickelte Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden ("Umschaltlogik"), von ihrer Einhaltung im regulären Betrieb also gänzlich abgesehen und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 17; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 27).

    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 28; s. a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16).

  • BGH, 09.03.2021 - VI ZR 889/20

    Erste Entscheidung zum Software-Update der Volkswagen AG bei einem Kauf nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben; unterstellt, dass dies als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist, wäre der darin liegende Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 16, zu einer Reduzierung bei einstelligen Positivtemperaturen; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 25 ff., zu einer deutlichen Reduzierung der Abgasrückführung außerhalb von Außentemperaturen zwischen 15° C und 33° C, sowie BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, zu einem Zurückfahren ab etwa 17° C und einer signifikanten Reduktion jedenfalls ab 5° C, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., zu einer Reduzierung in jedem Fall bei einstelligen Außentemperaturen, in manchen Fällen bereits bei Temperaturen unter 17° C und nicht mehr voller Funktionsfähigkeit bei Temperaturen über 33° C).

    Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der - evident unzulässigen - Abschalteinrichtung zu vergleichen, bei der die eigens zu diesem Zweck entwickelte Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert wird, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden ("Umschaltlogik"), von ihrer Einhaltung im regulären Betrieb also gänzlich abgesehen und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 17; s. a. BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 27).

    Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit, für den der Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast trägt, ist bei dieser Sachlage nur erfüllt, wenn zu einem etwaigen Gesetzesverstoß weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, juris, Rn. 28; s. a. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13; BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 16).

  • OLG Naumburg, 18.09.2020 - 8 U 8/20

    Dieselskandal: Daimler zu Schadenersatz verurteilt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    ?) Für den Vortrag, das Fahrzeug verfüge über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung, beruft sich der Kläger auf das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. September 2020 zum Aktenzeichen 8 U 8/20, Seite 7, und verweist zur Beschreibung der Funktion auf ein Zitat aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 28. August 2020 zum Aktenzeichen 1 U 137/19, juris.

    ??) Das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg betrifft ausweislich der Fundstelle unter BeckRS 2020, 23552, einen Motor des Typs "OM 651" mit der Schadstoffklasse Euro 5. Wie sich hieraus ergeben soll, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Motor des Typs "OM 642" mit der Schadstoffklasse Euro 6 über eine Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verfügen soll, hat der Kläger nicht erläutert.

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    Es besteht keine Stoffgleichheit der etwaigen Vermögenseinbuße des Klägers, der einen Vermögensschaden in Höhe der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem Wert des erworbenen Fahrzeugs erlitt, wenn das Fahrzeug im Hinblick auf die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und etwaige damit verbundene Risiken den vereinbarten und gezahlten Kaufpreis nicht wert war, mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 18 ff.).

    Dasselbe gilt für die Normen der Verordnung 715/2007/EG (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 35 ff.; zu Art. 5 vgl. bereits ausführlich BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 12 ff.).

  • OLG Stuttgart, 14.12.2020 - 16a U 155/19

    Schadensersatz für einen Diesel-Pkw mit einer - vermeintlich - unzulässigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt; derselbe Motortyp in diesem Sinne liegt dabei grundsätzlich jedenfalls dann vor, wenn die Motoren vom Hersteller mit derselben Motorbezeichnung versehen werden, aber auch, falls die Motoren sonst dieselbe technische Grundkonfiguration aufweisen (siehe z. B. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2021 - 8 U 14/20, juris, Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 16a U 155/19, juris, Rn. 56; OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2020 - 11 U 50/19, juris, Rn. 4; OLG Bremen, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - 1 U 4/20, juris, Rn. 48, m. w. N.).

    Dieselbe Schadstoffklasse ist für einen greifbaren Anhaltspunkt deshalb zusätzlich erforderlich, weil sich insbesondere die zu erreichenden Grenzwerte unterscheiden, deren Einhaltung durch eine etwaige unzulässige Abschalteinrichtung gegebenenfalls manipuliert werden soll; eine andere Schadstoffnorm kann andere Anpassungsprobleme hervorrufen, was insbesondere - aber nicht zwingend nur - gilt, wenn ein Rückschluss auf eine Schadstoffnorm gezogen werden soll, die schwieriger zu erreichende Grenzwerte aufweist, was insbesondere von Euro 5 zu Euro 6 erheblich der Fall ist (ähnlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juli 2021 - 22 U 97/20, juris, Rn. 112; OLG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2020 - 16a U 155/19, juris, Rn. 56).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.10.2021 - 23 U 165/21
    b) Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden liegt nicht im Aufgabenbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn. 72 ff.).
  • OLG München, 29.08.2019 - 8 U 1449/19

    Versuch der Ausweitung des Dieselskandals auf andere Hersteller - hier: BMW

  • OLG Bremen, 14.10.2020 - 1 U 4/20

    Klage gegen BMW erfolglos - Behauptung, BMW 320d unterfalle dem Abgasskandal,

  • OLG Brandenburg, 20.04.2020 - 1 U 103/19
  • OLG Düsseldorf, 22.07.2021 - 22 U 97/20

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen BMW X 1 Drive 20d Verbauter

  • OLG Köln, 05.06.2020 - 19 U 211/19
  • OLG Karlsruhe, 14.05.2021 - 8 U 14/20

    Erwerb eines Dieselfahrzeugs: Haftung des Kraftfahrzeugherstellers aus

  • OLG Köln, 11.04.2019 - 3 U 67/18

    Dieselskandal 3.0 Liter TDI

  • OLG Brandenburg, 18.11.2020 - 11 U 50/19
  • LG Stuttgart, 04.07.2019 - 23 O 53/19
  • BGH, 28.01.2020 - VIII ZR 57/19

    Missachtung substantiierten Vorbringens zum Sachmangel betreffend

  • OLG Köln, 05.11.2020 - 7 U 35/20

    Daimler im Abgasskandal verurteilt - Schadenersatz bei Wohnmobil Mercedes Marco

  • OLG Hamm, 19.01.2021 - 19 U 1304/19

    Dieselskandal: Haftung von VW wegen gesetzwidrigen Software-Updates

  • OLG Stuttgart, 22.09.2020 - 16a U 55/19

    Notwendigkeit eines Beweisantragshinweises, unzulässige Abschalteinrichtung und

  • OLG Hamm, 06.07.2020 - 17 U 168/19
  • OLG Köln, 23.10.2020 - 19 U 19/20
  • OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 852/21

    Darlegungsanforderungen bei der Geltendmachung deliktischer

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    ?) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Rückruf zurückgenommen und damit zu erkennen gegeben, dass es an seiner ursprünglichen Bewertung nicht mehr festhält (vgl. bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 53).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Dresden, 26.03.2024 - 4 U 2739/21
    Im Hinblick auf die danach gebotene Differenzierung und Bewertung der konkreten Steuerung des jeweils streitgegenständlichen Motors besteht auch kein Generalverdacht gegen einen Hersteller, bei dem vom KBA in einem oder mehreren Fahrzeugtypen eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und zum Anlass eines verpflichtenden Rückrufs genommen wurde, dahingehend, dass sämtliche Fahrzeuge von ihm in gleicher Weise manipuliert wurden (OLG Koblenz, Beschluss vom 7. April 2022 - 15 U 9/22, Rn. 68; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, Rn. 50).
  • OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 23 U 532/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    β) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 02.03.2022 - 23 U 532/21

    Deliktische Schadensersatzforderung beim Kauf eines Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220

    (1) Der Umstand, dass die Abgasrückführung durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen auch bei einem darin - unterstellt - liegenden Gesetzesverstoß nicht aus, um dem Verhalten der handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben und den Einsatz dieser Steuerung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen; der vom Anspruchsteller darzulegende und zu beweisende objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit bedarf weiterer Umstände und setzt jedenfalls voraus, dass diese Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20, juris, Rn. 13, und BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.; siehe dazu ausführlicher Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 39).

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    ?) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 23.03.2022 - 23 U 458/21

    Deliktische Schadensersatzforderung beim Kauf eines Fahrzeugs Mercedes-Benz C 220

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 09.03.2022 - 23 U 458/21

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Stuttgart, 23.02.2022 - 23 U 458/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 mit einem Motor

    Nähere Einzelheiten mag die Beklagte dabei zwar nicht mitgeteilt haben, allerdings hat das Kraftfahrt-Bundesamt sich damit zufriedengegeben und wurde mithin nicht getäuscht; vom Kläger darzulegende und zu beweisende Anhaltspunkte für eine Verschleierung durch die Beklagte sind nicht erkennbar (vgl. ausführlicher auch Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 43).

    (2) Es kann dahinstehen, ob es ein Indiz für die arglistige Verwendung einer entsprechenden Steuerungssoftware und damit grundsätzlich geeignet sein könnte, das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren, wenn der Temperaturbereich des "Thermofensters" exakt auf die Bedingungen auf dem Prüfstand zugeschnitten ist (offengelassen auch von BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 20; ebenso Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 44, m. w. N.).

    Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (siehe ausführlich bereits Senat, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, juris, Rn. 50, m. w. N.).

  • OLG Saarbrücken, 05.01.2022 - 2 U 61/21

    Zur Haftung des Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des

    Eine besondere Verwerflichkeit im Verhalten der Beklagten liegt daher auch vor diesem Hintergrund nicht vor (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2021 - 23 U 165/21, BeckRS 2021, 33101; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2021 - 6 U 15/20, aaO).
  • OLG Dresden, 28.08.2023 - 5a U 562/23

    Opel im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt

    Seite 6 einrichtungen kam, lässt sich kein Rückschluss auf das streitgegenständliche Fahrzeug mit seinem Motor ziehen; ein "Generalverdacht" gegen einen Hersteller besteht grundsätzlich nicht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21, Rn. 49, 50 m.w.N., juris).
  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651;

    Denn das vom Privatgutachter untersuchte Fahrzeug war zwar (ebenfalls) von einem Rückrufbescheid vom 03.08.2018 betroffen, doch wurde dieser - anders als der sich auf eine andere SCR-Steuerung beziehende Bescheid für das streitgegenständliche Fahrzeug (vgl. dazu oben aa)) - nachträglich durch Bescheid vom 06.08.2020 wieder aufgehoben, was ihm selbst für das dort untersuchte Fahrzeug den Charakter als greifbarer Anhaltspunkt für dessen Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nimmt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 23 U 165/21 -, Rn. 53, juris).
  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer

  • OLG Koblenz, 07.04.2022 - 15 U 9/22

    Diesel-Abgasskandal: Ansprüche eines Fahrzeugkäufers bei einem nicht

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 1919/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Düsseldorf, 24.06.2022 - 9a O 343/21
  • OLG Dresden, 15.08.2023 - 4 U 1904/22

    Anforderungen an die Darlegung der Implementierung einer unzulässigen

  • LG Düsseldorf, 10.06.2022 - 9a O 343/21
  • OLG Stuttgart, 27.04.2022 - 23 U 208/21

    Schadensersatzanspruch wegen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in

  • OLG Stuttgart, 05.04.2022 - 23 U 1708/21

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

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